Aufnahme des Betriebs der städtischen Turn- und Sporthallen ab 15. Juni 2020

Die Stadt Aalen wird ihre Turn- und Sporthallen wieder nach den Pfingstferien, ab dem 15. Juni 2020, für den Vereinssport zu Trainings- und Übungszwecken gemäß der neuenCoronaVO Sportstätten vom 22. Mai 2020, gültig ab 02. Juni 2020,  zur Verfügung stellen.

 

Die Nutzung zu Trainings- und Übungszwecken ist von den einzelnen Vereinen im Vorfeld mit dem Bezirksamt Unterkochen abzustimmen.

 

 

Betrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten:

 

-  Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden.

 

 Grundsätze für den Betrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten:

 

-  Grundsätzlicher Abstand von mind. 1,5 Meter zu sämtlich anwesenden Personen.

-  Körperkontakt ist untersagt.

-  hochintensive Ausdauerbelastungen sind untersagt.

- Trainings- und Übungseinheiten mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal 10 Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 m2 zur Verfügung stehen.

- mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 m2 pro Person zur Verfügung steht.

- die benutzten Sport- und Trainingsgeräte sind sorgfältig zu reinigen oder zu desinfizieren.

- die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtung umziehen.

- Umkleiden, Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben geschlossen.

- es ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.

- in den Toiletten sind ausreichend Hygienemittel (Seife, Einmalhandtücher), aber mindestens Desinfektionsmitte zur Verfügung zu stellen.

- für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist.

- es sind ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde die folgenden Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen.

 

a)  Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers.

b)  Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs.

c)  Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers.

d)  die erfassten Daten sind vom Betreiber 4 Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

 

© Stadt Aalen, 09.06.2020