Veröffentlichung von Daten bei Ehe- und Altersjubilaren

Nach § 34 Abs. 4 Meldegesetz für das Land Baden-Württemberg kann verlangt werden, dass die Veröffentlichung von Daten bei Alters- und Ehejubiläen (§ 34 Abs. 2 MG) unterbleibt. Diesbezüglich kann beim Bezirksamt Unterkochen, Zimmer 1, ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre gestellt werden. Es wird dann eine Auskunfts- und Übermittlungssperre eingerichtet.

Die Daten der Alters- und Ehejubilare werden an die örtlichen Tageszeitungen zur Veröffentlichung weitergeleitet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen erfolgt, wenn kein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre gestellt wird.
© Stadt Aalen, 06.12.2007